Urteil zu Eisenbahnstrecken
BVerwG 3 C 51.06 (OVG Koblenz 8 A 10478/05)
DB Netz AG – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Berlin ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Dr. jur. Georg Hermes, Frankfurt
Die klagende Deutsche Bahn Netz AG wendet sich gegen die ihr vom Eisenbahn–Bundesamt auferlegte Verpflichtung, eine Eisenbahnstrecke, auf der der Fahrbetrieb eingestellt ist, wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Klägerin ist Inhaberin der im Hunsrück gelegenen Eisenbahnstrecke Langenlonsheim – Stromberg – Simmern – Büchenbeuren – Morbach (sog. Hunsrückbahn), die sie wegen Sicherheitsmängeln gesperrt hat und auf der kein Zugverkehr mehr stattfindet. Mit Bescheiden vom Oktober 2003 gab ihr das Eisenbahn–Bundesamt auf, die festgestellten Mängel in der Betriebssicherheit der Strecke zu beseitigen. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die hierfür entstehenden Kosten seien aus Trassenerlösen nicht abzudecken. Aktuell bestehe auch kein Verkehrsbedürfnis. Zudem dürfe sie die abschließende Entscheidung darüber abwarten, ob ein grundlegender Ausbau der Strecke zur Anbindung des Flughafens Hahn erfolge. In einem solchen Fall würden sich nämlich die für eine reine Instandsetzung aufgewendeten Mittel als nutzlos erweisen, das Gleiche gelte im Fall der von ihr ansonsten weiter zu betreibenden Stilllegung der Strecke. Die Vorinstanzen haben ihre Klage jeweils abgewiesen.