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Registrierungsdatum: 13. August 2008

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Dienstag, 3. November 2009, 17:31

Das Kunsturhebergesetz - Auszug

Moin,

da es immer wieder Beschwerden von Bus- und Bahnfahrern gibt, möchte ich hier mal etwas klar stellen:

1. Das Fahrzeug steht im Mittelpunkt und nicht der Fahrer!
2. Wenn es Probleme gibt, so sollte man das Problem erstmal mit dem Fotografen (oder der Person die das Bild ins Forum stellt) besprechen und nicht gleich mit dem Anwalt drohen. Uns Fotografen ist klar, dass manche Fahrer nicht fotografiert werden wollen, doch dann sollten sie es einfach sagen und den Fotografen nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen, z.B. der Gang zuum Anwalt.
3. Für einige Leute, die sich fürs Rechtliche interessieren, hier mal einige Auszüge aus verschiedenen Gesetzen:

- Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html )

- Rechtliche Grundlage für Fotos
Bezug auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln: Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.

- Hinweis für Passanten,Personal sowie Fahrgäste, die sich wiedererkennen
Sollte ein Passant, KOM- oder STRAB-Fahrer oder ein Fahrgast sich wiedererkennen und dagegen einwände haben, muss ich auf die nun folgendenden Gesetzestexte verweisen, mit der Bitte diese mit sorgfalt durchzulesen. Zwar ist es nach §22 verboten, ein Bild auf dem eine andere Person zu erkennen ist, ohne dessen Genehmigung zu veröffentlichen, allerdings gibt es die Ausnahme, die hier zum Tragen kommt. Diese besagt, dass wenn das Hauptwerk der Fotografie oder des Films nicht die Person ist, sondern eine örtliche Landschaft (dazu Zählen laut diesem Gesetz auch Busse, Bahnen und deren Betriebsanlagen) ist, das Werk trotzdem veröffentlicht werden darf!
Somit ist eine Einschränkung durch eine der o.g. Personengruppen nicht möglich.

- Auszug aus dem Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG)
§ 22 (Recht am eigenen Bild)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt
im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 22 (Ausnahmen zu § 22)
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 23 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


§ 59 (Werke an öffentlichen Plätzen)
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

§ 68 (Lichtbildwerke)
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.


Hiernach sind die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen.
Also darf jeder ungehindert Busse und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund befindet.



Ich hoffe, dass damit jetzt die Sache mit dem Fotorecht geklärt ist. Ich glaube, ich spreche mit diesem Thread für alle User / Fotografen dieses Forums.

Freundliche Grüße
Paddy

Das Busbildportal fürs VRB - Gebiet! Nun noch besser, noch schneller, noch übersichtlicher!

Registrierungsdatum: 6. August 2008

2

Dienstag, 3. November 2009, 19:58

.
Byebye Tram-Braunschweig!

Registrierungsdatum: 13. August 2008

3

Dienstag, 3. November 2009, 20:02

Ich weiß, dass sich hier auch fahrer tummeln und an die war das hier eigentlich auch gerichtet. man kann alles in Ruhe klären, deswegen habe ich diesen Thread erstellt. Ich möchte nicht frech oder sonstwie wirklen.

Sorry, wenn das jetzt anders rübergekommen ist. Ich wollte eig nur sagen, dass die Fahrer die User hier ruhig anschreiben können und nicht zu einem Dritten gehen müssen. Für jedes problem gibt es eine Lösung.

Freundliche Grüße
Paddy

Das Busbildportal fürs VRB - Gebiet! Nun noch besser, noch schneller, noch übersichtlicher!

Registrierungsdatum: 8. Juli 2006

4

Dienstag, 3. November 2009, 21:19

RE: Das Kunsturhebergesetz - Auszug



- Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html )

- Rechtliche Grundlage für Fotos
Bezug auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln: Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.


No, Sir...

Das GG ist dafür absolut uninteressant, da es die Belange zwischen Staat und Volk regelt. Für den privaten Umgang ist das BGB maßgeblich, und damit kann dir eine Privatperson sehr wohl untersagen, Bilder von ihr abzulichten. Adhoc fallen mir zwei bis drei Straftatbestände ein, mit denen ich dich dran kriegen könnte...

Nehmen wir mal an, du fuzzt immer wieder das gleiche Fahrpersonal, dann kann es dir das untersagen. Machst du es weiterhin, bist du wegen Stalkings dran...

Registrierungsdatum: 20. November 2008

5

Dienstag, 3. November 2009, 22:33

Zitat

Adhoc fallen mir zwei bis drei Straftatbestände ein, mit denen ich dich dran kriegen könnte...

Aber nicht, wenn man nur Beiwerk ist.

Registrierungsdatum: 21. September 2009

6

Sonntag, 8. November 2009, 16:48

Hallo

Es gibt da auch noch andere Gesichtspunkte. Gerade wenn es um Bilder geht, bei dehnen Fehler, die ein/e Fahrer/in gemacht haben, schonungslos zwei bis drei Stunden später hier ins Forum gestellt werden. Ich meine da zum Beispiel die Bilder zum falschen Abbiegen am Bohlweg vor einiger Zeit. Der/die Fahrer/in hat schon genug Streß, wenn er einen Weichenfehler zu spät erkennt, weil er vielleicht aus irgendwelchen anderen Gründen kurz abgelenkt war. Bei den teilweise recht chaotischen Verkehrsverhältnissen in Braunschweig kann das recht schnell passieren. Wenn er nun auch noch einen der bekannten Fotografen am Straßenrand sieht, könnte ich mir gut vorstellen, das er erneut abgelenkt wird.
(Feststellen Falschfahrt, Schnellbremsung, nach hinten zum Zurücksetzen durch die Fahrgäste, anschließend wieder nach vorne, unter umständen Belehrung durch die Leitstelle mit eventuellen weiteren Folgen, vielleicht noch ein Spruch der Kollegen, und dann noch den Fotografen gesehen und damit rechnen das die ganze Welt es erfährt)
Die Gedanken kreisen wie wild, und dabei ist er/sie vielleicht wieder unaufmerksam weil extrem unter Streß, und dann übersieht er/sie vielleicht einen anderen Verkehrsteilnehmer und es kommt zum Unfall. Und der kann mit Straßenbahnen schlimme Folgen haben.
Vielleicht sollten sich die Fotofreunde auch darüber mal Gedanken machen. Der/die eine Fahrer/in kommt damit klar der/die Andere nicht. Yuri hat vollkommen recht. Ein vernünftiges Miteinander bringt meißtens mehr als Gesetze sprechen zu lassen. Natürlich freue ich mich auch über schöne Fotos, ob ich sie nun selber mache oder hier anschaue. Aber wenn nunmal jemand nicht fotografiert werden möchte, dann akzeptiere ich das. Und Außerdem die knapp 50 Bahnen sind oft genug im Netz, um die Wünsche der Fahrer/innen zu respektieren.
Und so ganz nebenbei. Man erfährt auf diesem Weg auch mehr, als wenn man sich nicht an ungeschriebene Gestze hält. Das ist jedenfalls meine Erfahreung