@maklin: Ich nehme an, du meinst damit die Ausschreibungsgeschichten...
Grundsätzlich ist es so, daß Unternehmen der öffentlichen Hand Aufträge per Ausschreibung nach VOA oder VOB zur Angebotseingabe im Bundesausschreibungsblatt anzeigen müssen. Die Ausschreibungen müssen europaweit gemäß EU-Recht erfolgen.
VOA spielt für die Fahrzeugbeschaffung keine Rolle; die ist besipielsweise bei einem Trassenausbau vorgesehen; die VOA sieht besipielsweise mindestens 30 Jahre Garantie für Bauleistungen vor. Bei der Stöckheimer Trasse ist also der Auftragnehmer 30 Jahre in der Gewährleistungspflichr
nach Bauabnahme. Wenn der Bau nicht abgenommen wird, dann zieht sich das entsprechend bis zur endgültigen Abnahme.
Interessanter ist die VOB für die Fahrzeugbeschaffung oder auch für andere technische Geräte.
Der Auftraggeber definiert in einem Leistungsverzeichnis, welche Eigenschaften das ausgeschrieben Objekt aufweisen muß. Ein potentieller Anbieter kann zwar Alternativen anbieten, die in der Regel aber wenig Aussicht auf Erfolg haben. Im Falle der Busse kann das also sehr präzise definiert werden, welche Standards (hier EEV) erfüllt werden müssen.
Und das können derzeit nur MAN, MB und Solaris leisten.
Es handelt sich also um gleichwertige Angebote, die berücksichtigt werden müssen. Darum gibt es unter Anderem diese unterschiedlichen Fahrzeugtypen im Fuhrpark. Es geht also darum zu prüfen für Folgeaufträge, wie die vergleichbaren Angebote zu den geforderten Eigenschaften passen.
Als weiterer Punkt in einer Ausschreibung sind in der Regel auch Anforderungen für Betriebs-, Folge- und Wartungskosten definiert. Der Kaufpreis ist nicht unbedingt ausschlaggebend. Und die Gewährleistungsfristen betragen nach VOB in der Regel 3 - 5 Jahre. Das sind Dinge, die einen erheblichen Unterschied zu einem normalen Kauf ausmachen.
Für die Auftragsnehmer ist das dennoch attraktiv, da sie bei Erfüllung mit Folgeaufträgen rechnen können.
Eine interessante Sache ist, daß man in der Ausschreibung auch Optionen anfragen kann; d.h., der Anbieter verpflichtet sich, bis zum Ablauf des Optionstermins die Ware zum gleichen Preis wie angeboten auszuliefern. Der Auftragsgeber kann die Option einlösen, aber der Auftragsnehmer muß sie im Fälligkeitsfall einlösen.
Für den Auftragsnehmer bringt das zwar möglicherweise schlechtere Margen, aber er hat den Auftrag defintiv, ohne das er neu ausgeschrieben werden muß. Der Auftraggeber hat eine fixe Kostenbasis, mit der er auch noch im Laufe der Optionsfrist kalkulieren kann. (@Johannes: Da liegen die Rabatte...

)...
Das war es mal grob zusammengefaßt. Und die genauen Klauseln des VOB zeigt Herr Google gerne auf, falls sich jemand langweilige Behördentexte antun will...
Ich hatte beruflich schon genug mit Ausschreibungen zu tun... Sowohl als Auftragsneher als auch als Auftragsgeber... Ist also nicht aus den Fingern gesogen...